§1 Allgemeines, Geltungsbereich - Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der SCHROIFF GmbH & Co. KG – auch zukünftigen – liegen vorbehaltlich Abs. 2 ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht enthaltene anderslautende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.
- Für Serviceleistungen (Inspektion, Wartung, Reparaturen), die die SCHROIFF GmbH & Co. KG (im Folgenden: „SCHROIFF“) erbringt, gelten vorrangig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen der SCHROIFF Für Softwareleistungen gelten vorrangig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Softwareleistungen der SCHROIFF.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SCHROIFF gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Unternehmer“) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§2 Modelle, Muster, Kostenvoranschläge, Vertragsschluss - An Modellen, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie eventueller Software behält sich SCHROIFF alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor; die aufgeführten Unterlagen dürfen Dritten nur bei erkennbar fehlender Geheimhaltungsbedürftigkeit zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind SCHROIFF auf Verlangen zurückzugeben, sofern es nicht zum Vertragsschluss kommt.
- Von SCHROIFF auf Wunsch erstellte Kostenvoranschläge sind auf der Basis der üblichen Stundensätze zu vergüten. Die Pflicht zur Vergütung des Kostenvoranschlags entfällt bei nachfolgender Auftragserteilung.
- Angebote von SCHROIFF sind freibleibend. Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch SCHROIFF, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis sowie für den Liefer- und Leistungsumfang allein maßgebend ist, rechtsverbindlich. Nebenabreden, mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern von SCHROIFF sowie Änderungen bestätigter Aufträge (inkl. Änderungen an Liefergegenständen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch SCHROIFF.
- SCHROIFF behält sich das Recht vor, an geeigneter Stelle des Liefergegenstandes seinen Firmennamen anzubringen. Weiterhin behält sich SCHROIFF das Recht vor, Abbildungen der für den Kunden gelieferten/hergestellten Gegenstände zu Werbezwecken zu verwenden, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.
§3 Preise, Zahlung - Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Herstellerwerk bzw. Geschäftsräume SCHROIFF zuzüglich Verpackung, Versand und Versicherung, Installationsmaterial und -arbeiten, Einarbeitung des Bedienungspersonals sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
- Preise gelten stets nur für den konkreten Auftrag, d. h. weder für zurückliegende noch für künftige Aufträge.
- Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten können beide Vertragsparteien eine Änderung des vereinbarten Preises in dem Umfang verlangen, wie nach Vertragsschluss von den Vertragsparteien jeweils nicht abwendbare Veränderungen preisbildender Faktoren eintreten, wie z. B. Kostensenkungen oder -erhöhungen aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen. Die Preisänderung hat sich zu beschränken auf den Umfang, der zum Ausgleich der eingetretenen Kostensenkung oder -erhöhung erforderlich ist. Ein entsprechendes Preisanpassungsrecht steht einer Vertragspartei auch zu, wenn sich aufgrund von Verzögerungen, die die andere Partei zu vertreten hat, eine tatsächliche Lieferzeit von mehr als drei Monaten ergibt.
- Rechnungen von SCHROIFF sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sofort ohne jeden Rechnungsabzug frei Zahlstelle zu begleichen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn SCHROIFF über den Betrag verfügen kann (Zahlungseingang).
- Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Auftraggebers.
- Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist SCHROIFF berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz zu verlangen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Die Rechte von SCHROIFF aus Ziff. IV Abs. 12 sowie das Recht, bereits ab Fälligkeit bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft Fälligkeitszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz, mindestens 5 % p. a. verlangen zu können, bleiben unberührt.
- Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur wegen von SCHROIFF anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Auftraggebers statthaft.
- Bei Teilzahlungsvereinbarungen wird die gesamte Restschuld einschließlich aller noch nicht fälliger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn der Auftraggeber mit mindestens zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug geraten ist und der rückständige Betrag mindestens 10 % des Kaufpreises beträgt. Die fällig gestellte Restschuld ist mit dem von SCHROIFF tatsächlich in Anspruch genommenen Refinanzierungszinssatz abzuzinsen.
- Bei Rechnungsbeträgen unter netto EUR 50,00 berechnet SCHROIFF einen Mindermengenzuschlag von EUR 10,00.
§4 Liefer- und Installationsfrist, Abnahme, Bonitätszweifel, Annahmeverzug - Liefertermine und -fristen sind nur gültig, wenn sie von SCHROIFF ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin bzw. die Lieferfrist der Schriftform.
- Die Lieferverpflichtung von SCHROIFF steht unter dem Vorbehalt der fristgerechten und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung.
- Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung von SCHROIFF, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der vollständigen Klärung der vom Auftraggeber zu beantwortenden bauseitigen technischen Fragen und der durch den Auftraggeber anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung, insbesondere der gewünschten technischen Ausstattung des Liefergegenstandes. Dies gilt für Installationsfristen entsprechend. Eine Installationsfrist beginnt im Übrigen frühestens zu laufen, wenn vom Auftraggeber beizustellende bzw. zu installierende Geräte und/oder Einrichtungen mängelfrei vorhanden bzw. ordnungsgemäß installiert sind und wenn die grundsätzlich vom Auftraggeber vereinbarungsgemäß auf eigene Kosten zu schaffenden sonstigen Installationsvoraussetzungen mängelfrei gegeben sind.
- Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von SCHROIFF durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist SCHROIFF zur Verweigerung der Leistung und der leistungsvorbereitenden Handlungen berechtigt. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung kann SCHROIFF dem Auftraggeber eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist SCHROIFF berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Soweit SCHROIFF mit dem Auftraggeber den Zeitpunkt einer Anlieferung, Montage- oder Aufstellungsleistung abgestimmt hat, sind SCHROIFF und der Auftraggeber verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um die für den vereinbarten Termin vorgesehenen Arbeiten durchführen zu können. Hat es der Auftraggeber zu vertreten, dass SCHROIFF die vorgesehenen Arbeiten nicht, nicht vollständig oder nicht in angemessener Zeit erledigen kann, ist der Auftraggeber gegenüber SCHROIFF zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet, insbesondere zum Ersatz der Mehrkosten, die durch Mehrfahrten und durch nutzlos verstrichene bzw. zusätzlich erforderliche Arbeitszeit von SCHROIFF-Mitarbeitern entstehen. Bei der Ermittlung des Schadens können die Mehrkosten für die nutzlos verstrichene bzw. zusätzlich erforderliche Arbeitszeit von SCHROIFF-Arbeitnehmern mit den zur Zeit der Kostenentstehung geltenden Stundensätzen angesetzt werden. Die Mehrkosten für Mehrfahrten können für Pkw und Lkw jeweils mit den zur Zeit der Kostenentstehung geltenden Fahrtkostensätzen weiterbelastet werden. SCHROIFF bzw. dem Auftraggeber bleibt es jeweils unbenommen, einen höheren bzw. niedrigeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die nach Ziff. V den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind. Falls SCHROIFF mit der Lieferung/Leistung in Verzug gerät, haftet SCHROIFF nur in den in Ziff. VII genannten Grenzen.
- Ist SCHROIFF an der Einhaltung einer Liefer- bzw. Installationsfrist durch unvorhergesehene Umstände, die nicht von SCHROIFF zu vertreten sind, insbesondere von SCHROIFF nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, gehindert, so verlängert sich die Frist in angemessenem Umfang. SCHROIFF wird den Auftraggeber unverzüglich über Beginn und voraussichtliches Ende solcher Hindernisse unterrichten. Wird durch solche Umstände eine Leistung von SCHROIFF unmöglich, so wird SCHROIFF von der entsprechenden Verpflichtung und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen frei. Treten solche Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges von SCHROIFF ein, so hat SCHROIFF diese gleichwohl nicht zu vertreten. Verlängert sich hiernach eine Liefer- bzw. Installationsfrist, oder wird SCHROIFF von ihren entsprechenden Verpflichtungen frei, so können daraus Schadensersatzansprüche weder wegen Verzugs noch wegen unterbliebener Leistung hergeleitet werden.
- Treten unvorhergesehene, von SCHROIFF nicht zu vertretende Umstände im Sinne von Abs. 7 auf, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung von SCHROIFF nicht nur unerheblich verändern, so ist der Vertrag den geänderten Verhältnissen anzupassen. Ist die Anpassung des Vertrages für SCHROIFF wirtschaftlich nicht vertretbar, so steht SCHROIFF das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Will SCHROIFF von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat SCHROIFF dies dem Auf-traggeber frühestmöglich mitzuteilen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit einer Vertragsanpassung oder einem Rücktritt von SCHROIFF nach Maßgabe der vorstehenden Regelung sind ausgeschlossen.
- Hat SCHROIFF die Überschreitung einer Liefer- bzw. Installationsfrist zu vertreten, so kann der Auftraggeber – vorbehaltlich anderweitiger Abreden – vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten, sofern der Auftraggeber bei SCHROIFF die Vertragserfüllung schriftlich angemahnt hat, eine angemessene – mindestens zweiwöchige – Nachfrist gesetzt und dabei darauf hingewiesen hat, dass der Auftraggeber die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Nachfrist ablehnen werde und die Nachfrist dennoch fruchtlos abgelaufen ist.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung von SCHROIFF auf Wunsch unverzüglich förmlich abzunehmen, sobald ihm die Funktionsfähigkeit (ggf. mittels Funktionstestprogramms) von SCHROIFF nachgewiesen wurde. Der Auftraggeber hat die Abnahme schriftlich zu bestätigen.
- Wird der Versand von Liefergegenständen auf Wunsch des Auftraggebers verzögert oder gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so kann SCHROIFF dem Auftraggeber die entstehenden Mehraufwendungen, ggf. auch einen entstehenden Schaden, in Rechnung stellen. Bei Lagerung in eigenen Räumen von SCHROIFF können die ortsüblichen Lagerkosten weiterberechnet werden.
- Gerät der Auftraggeber durch von ihm zu vertretende Umstände mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung in Rückstand, so kann SCHROIFF nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer von SCHROIFF gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung kann SCHROIFF eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Kaufpreises ohne Nachweis verlangen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen.
- Tritt SCHROIFF gemäß Abs. 12 vom Vertrag zurück, kann SCHROIFF für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes entstandene Wertminderung eine pauschalierte Entschädigung ohne Nachweis in Höhe von 1 % des Kaufpreises (ohne Abzüge) für jede abgelaufene Woche nach Lieferung verlangen. Die pauschalierte Entschädigung darf insgesamt höchstens 100 % des Kaufpreises betragen. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis einer höheren bzw. einer wesentlich niedrigeren tatsächlichen Wertminderung unbenommen.
§5 Lieferung, Versand und Gefahrübergang - Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
- Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen wurden, darf SCHROIFF die zweckmäßige Versandart nach eigenem Ermessen bestimmen (ohne Gewähr für sicherste, schnellste und billigste Beförderung).
- Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. SCHROIFF ist auch zur Abrechnung dieser Teillieferungen/-leistungen berechtigt.
- Gelangt der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, so ist der Auftraggeber verpflichtet, SCHROIFF vor Versendung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, über die die Lieferung abzuwickeln ist, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen. Dies gilt entsprechend bei Einbeziehung weiterer Staaten in die für diese Regelung maßgebenden Vorschriften.
- Bei Lieferungen geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft, mangels einer solchen Anzeige mit dem Zeitpunkt, in dem eine Lieferung das Herstellerwerk bzw. die Geschäftsräume von SCHROIFF verlässt, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder SCHROIFF neben dem Versand noch weitere Leistungen übernommen hat (z. B. Installation, Transport). Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die SCHROIFF nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
- Auf Wunsch des Auftraggebers werden alle Sendungen ab Gefahr-übergang für dessen Rechnung versichert. Im Schadensfalle tritt SCHROIFF die Ansprüche aus der Versicherung Zug um Zug gegen die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Auftraggebers (einschließlich Erstattung der Versicherungsprämie) an den Auftraggeber ab.
§6 Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln - Die Rechte des Auftraggebers bei Sachmängeln richten sich nach den nachfolgenden Regelungen. Die Absätze 3, 4, 8 und 10 sowie Abs. 5 Satz 2 der nachfolgenden Regelungen sind jedoch nicht anzuwenden, wenn unser Kunde (oder dessen Abnehmer oder ein weiterer Abnehmer) den neu hergestellten Liefergegenstand unverändert an einen Verbraucher verkauft, d. h. an eine natürliche Person, bei der dieser Kaufvertrag nicht ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. In diesen Fällen gelten anstelle der genannten Absätze die gesetzlichen Regelungen.
- Bei einem Kauf, der für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, hat der Auftraggeber Mängel jeglicher Art - ausgenommen verborgene Mängel - innerhalb von acht Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) nach der Ablieferung zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
- Soweit die gelieferte Ware einen nicht unerheblichen Mangel aufweist, kann der Auftraggeber als Nacherfüllung nach Wahl von SCHROIFF entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Ist SCHROIFF zur Nachbesserung/ Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die SCHROIFF zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
- Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, kann SCHROIFF für die vom Auftraggeber gezogenen Nutzungen eine pauschalierte Entschädigung ohne Nachweis in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises ohne Abzüge für jede abgelaufene Woche nach Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes ver-langen. Diese pauschalierte Entschädigung darf insgesamt höchstens 100 % des Kaufpreises betragen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass er keine Nutzungen oder Nutzungen nur in geringerem Ausmaß tatsächlich gezogen hat. Die gesetzliche Pflicht des Auftrag-gebers zum Ersatz der Wertminderung, die infolge übermäßigen Gebrauchs eingetreten ist, bleibt unberührt.
- Sachmängelrechte entstehen – vorbehaltlich anderweitiger Abreden (z. B. Garantien) – nur bei Mängeln, die bereits bei Ablieferung bzw. Abnahme vorhanden oder angelegt waren (insbesondere fehlerhafte Bauart, schlechtes Material, mangelhafte Ausführung). Der Auftraggeber trägt für die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Ablieferung/Abnahme die Beweislast.
- Bei normaler Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen (z. B. Antriebs-wellen für Fahrzeuggeräte, Glühlampen, Gläser sowie Farbbänder, Gummiwalzen, Zugbänder, Magnetbänder, Typen, Magnetköpfe, Filter, Batterien, Akkus) entstehen keine Sachmängelansprüche. Sachmängelansprüche bestehen ferner dann nicht, wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung, vom Auftraggeber oder Dritten fehlerhaft erstellte Programme, Verwendung ungeeigneter Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichung von den Aufstellungsbedingungen, Nichtabschluss bzw. verzögerter Abschluss eines Wartungsvertrages), Einflüsse von Fremdgeräten oder mangelhafte Dienstleistungen Dritter bzw. des Auftraggebers (einschließlich Einbau bzw. Anschluss der Liefergegenstände) zurückzuführen sind.
- Sachmängelrechte entfallen bei Verletzung der der Gerätesicherheit dienenden Plombierung.
Vorbehaltlich Satz 2 endet die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche a) bei neuen Geräten und sonstigen neuen Liefergegenständen nach Ablauf eines Jahres, b) bei gebrauchten Geräten/Teilen nach Ablauf von sechs Monaten, spätestens jedoch nach Erreichen einer Fahrleistung von 50.000 km. Bei einer von SCHROIFF zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zwei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt ab Ablieferung. Hat eine Abnahme zu erfolgen, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Tages, an dem die Abnahmeprüfung durchgeführt wurde oder – wenn sie durch Verschulden des Auftraggebers nicht durchgeführt wurde – hätte durchgeführt werden sollen, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem der Auftraggeber den Liefergegenstand für eigene gewerbliche Zwecke in Betrieb genommen hat. - Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes haftet SCHROIFF nur in den in Ziff. VII genannten Grenzen.
Soweit es sich bei dem mangelhaften Liefergegenstand um ein Fremderzeugnis handelt, ist SCHROIFF berechtigt, die eigenen Sachmängelansprüche gegen ihre Vorlieferanten dem Kunden abzutreten und ihn auf deren (gerichtliche) Inanspruchnahme zu verweisen. Aus den Abs. 3 und 9 können wir erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ansprüche gegen GBDs Vorlieferanten trotz rechtzeitiger (gerichtlicher) Inanspruchnahme nicht durchsetzbar sind bzw. die Inanspruchnahme im Einzelfall unzumutbar ist.
§7 Haftungsbeschränkung - SCHROIFF haftet entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haftet SCHROIFF für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie für die Sache sowie bei einer von SCHROIFF zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzt SCHROIFF im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht, ist die Ersatzpflicht von SCHROIFF auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; für Vermögensschäden (insbesondere für entgangenen Gewinn) wird jedoch bei mit einfacher Fahrlässigkeit zu vertretenden Sachmängeln nicht gehaftet. In sonstigen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
- Soweit die Haftung von SCHROIFF aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Die Verjährung der Ansprüche des Auftraggebers gegenüber SCHROIFF richtet sich nach Ziff. VI Abs. 8, soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz geht.
§8 Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen - SCHROIFF behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen – Forde-rungen (einschließlich der Nebenforderungen, wie z. B. Wechselkosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Besteht mit dem Auftraggeber eine Kontokorrentabrede, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Saldos. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und SCHROIFF über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen kann. Soweit mit dem Auftraggeber Zahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart wird, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von SCHROIFF ausgestellten Wechsels durch den Auftraggeber und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei SCHROIFF.
- Der Auftraggeber darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten, vermischen, vermengen und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen zu lassen und die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung angemessen zu versichern. Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen hat der Auftraggeber SCHROIFF unverzüglich zu unterrichten. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
- Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen oder wenn der Auftraggeber sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt, ist SCHROIFF zur einstweiligen Zurück-nahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, SCHROIFF hätte dies ausdrücklich erklärt. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten (insbesondere für Transport und Lagerung) trägt der Auftraggeber, wenn SCHROIFF die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht hatte. SCHROIFF ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus deren Erlös zu befriedigen, sofern SCHROIFF die Verwertung zuvor angedroht hat. In der Androhung hat SCHROIFF dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist zu setzen.
- Der Auftraggeber tritt die aus einem Weiterverkauf, einer Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. im Versicherungsfall, bei einer unerlaubten Handlung oder beim Eigentumsverlust durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn-, oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Fall einer Insolvenz des Geschäftspartners des Auftraggebers den dann vorhandenen „kausalen Saldo“) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an SCHROIFF ab; SCHROIFF nimmt die Abtretung an. SCHROIFF ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an SCHROIFF abgetretene Forderung für Rechnung von SCHROIFF im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von SCHROIFF hat der Auftraggeber in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber wird stets für SCHROIFF vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, SCHROIFF nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SCHROIFF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand. Wird der Liefergegenstand mit anderen, SCHROIFF nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und erlischt dadurch das Eigentum von SCHROIFF, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache anteilsmäßig (d. h. im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung) auf SCHROIFF übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum von SCHROIFF unentgeltlich. Für die durch Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.
- Übersteigt der realisierbare Wert der SCHROIFF nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von SCHROIFF gegen den Auftraggeber nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, wird SCHROIFF insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Auftraggebers freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit SCHROIFF bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Auftraggebers an SCHROIFF entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.
§9 Schlussbestimmungen - Der Auftraggeber ermächtigt SCHROIFF unter Verzicht auf eine Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort Bremen.
- Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art – auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten – Bremen. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zurzeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. SCHROIFF ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SCHROIFF und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
SCHROIFF GmbH & Co. KG Kirchweg 214 28199 Bremen Fax: (04 21) 5 37 09-28
Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
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